Feuerwehr Grafenrheinfeld

Kommandanten

Kommandant ist die Bezeichnung für den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr. Er ist für die Einsatzbereitschaft und Ausbildung seiner Wehr verantwortlich und ist zuständiger Einsatzleiter im Bereich seiner Gemeinde. Weiterhin ernennt er Mannschafts- und Führungsdienstgrade. Außerdem berät er seine Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes. Er wird von der Mitgliederversammlung für 6 Jahre gewählt und hat einen Stellvertreter.

Kommandant

Sven Schreiner

 


 


Stellv. Kommandanten                                                                                                           

Holger Schmich                                                                                            Sebastian Berlenz

                                    

 


 

Auszug aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, Artikel 8

Feuerwehrkommandant
(1) Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. 2Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. 3Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.


(2) Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 2Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung einesgewählten Feuerwehrkommandanten.


(3) Zum Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.

(4) 1Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.


(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.